ࡱ> DFC9 nbjbjL<1l4HHHHhH2((($ 7("((72L222(^2(2z2rT  롑lHH$Yb0gtt2HH Allgemeine Geschftsbedingungen I. Rechte und Pflichten des Verleihers 1. Der Verleiher tritt dem Entleiher seine Ansprche auf Arbeitsleistung gegen den LAN mit dessen Einverstndnis ab. 2. Der Verleiher verpflichtet sich, seinen Pflichten aus dem Arbeitnehmerberlassungsgesetz gewissenhaft nachzukommen. 3. Der Verleiher ist zur Wahrung seiner Arbeitgeberpflichten berechtigt innerhalb der Arbeitszeiten Zutritt zu den Arbeitspltzen der LAN zu bekommen. 4. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher nach den betrieblichen Mglichkeiten eine Ersatzkraft zu stellen, wenn die Leistungen des LANs nicht gengen oder dieser seine Ttigkeit nicht aufnimmt oder fortsetzt. II. Rechte und Pflichten des Entleihers 1. Der Entleiher verpflichtet sich a) die sich aus 618 BGB ergebenden Frsorgepflichten einzuhalten. b) den LAN nur innerhalb der gesetzlich zugelassenen Arbeitsgrenzen zu beschftigen. Er hat insbesondere die hchstzulssige Arbeitszeit von 10 Stunden pro Arbeitstag sowie das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu beachten. c) den LAN organisatorisch in den Betrieb einzugliedern. d) dass alle LAN die betrieblichen Einrichtungen in Anspruch nehmen knnen. e) die LAN nicht in Ttigkeitsbereichen einzusetzen, die eine medizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrcklich schriftlich vereinbart wurde und eine entsprechende Vorsorgeuntersuchung des LANs nachgewiesen ist. f) den LAN vor Beginn der Beschftigung und bei Vernderungen in seinem Arbeitsbereich ber Gefahren fr Sicherheit und Gesundheit, deren er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie ber Manahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren, zu unterrichten. Der Entleiher hat den LAN zustzlich ber die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fhigkeiten oder eine besondere rztliche berwachung sowie ber erhhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. g) die vom LAN vorgelegten Stundenabrechnungsscheine zu prfen und freitags unterschrieben dem LAN auszuhndigen. h) den Verleiher unverzglich zu benachrichtigen, wenn der LAN seine Arbeit nicht aufnimmt oder fortsetzt oder einen Arbeitsunfall erleidet. i) der Entleiher ist berechtigt, dem LAN Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Ttigkeitsbereich fallen, der im jeweiligen Arbeitnehmerberlassungsvertrag aufgefhrt ist. III Abmeldung der eingesetzten LAN 1) Liegt der Arbeitnehmerberlassungsvertrag nicht unterschrieben vor, gilt eine Abmeldefrist von einer Woche zum Wochenende als vereinbart. 2) Abweichend von Absatz 1 kann der Entleiher die Abberufung eines LAN verlangen, wenn ein Anla vorliegt, der gem 1 KSchG zur ordentlichen Kndigung aus Grnden die in der Person oder des Verhaltens des LANs liegen oder gem 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur auerordentlichen Kndigung berechtigen wrden. Der Entleiher hat dies dem Verleiher unverzglich mitzuteilen. 3) Treffen die Umstnde des Absatzes 2 zu und ist es dem Verleiher nicht mglich eine Ersatzkraft zu stellen, sind Verleiher und Entleiher zur fristlosen Kndigung bzw. zur Stornierung des Auftrags berechtigt. 4) Verstt der Entleiher gegen die Abmeldefrist gem 4 des A-Vertrages, ist der Entleiher zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. IV Haftung von Entleiher und Verleiher 1) Der Entleiher kann gegen den Verleiher keine Ansprche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Hiervon ausgenommen sind Schden aus der Verletzung des Lebens, des Krpers oder der Gesundheit, wenn der Verleiher die Pflichtverletzung zu vertreten hat und fr sonstige Schden, die auf einer vorstzlichen oder grob fahrlssige Pflichtverletzung durch den Verleiher beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verleihers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfllungsgehilfen gleich. 2) Falls Dritte aufgrund organisatorischer Eingliederung des Mitarbeiters des Verleihers in den Betrieb des Entleihers Ansprche gegen den Verleiher und dessen LAN erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und deren LAN davon freizustellen. 3) Der Entleiher ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, in welcher der Einsatz von LAN im Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Auf Verlangen des Verleihers ist der Entleiher zu Nachweis der Versicherung verpflichtet. Fr den Fall des Verstosses gegen diese Verpflichtung, ist der Entleiher dem Verleiher zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. 4) Liegen die Voraussetzungen des III. Absatz 3 vor und macht der Entleiher von seinem Recht zur fristlosen Kndigung Gebrauch, ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches jeglicher Art gegen den Verleiher ausgeschlossen. IV Rechnungsstellung 1) Die Rechnungsstellung erfolgt soweit im Arbeitnehmerberlassungsvertrag nicht anders vereinbart wchentlich auf der Grundlage der vom Entleiher unterzeichneten Stundenabrechnungsbelege. Liegen die unterzeichnenden Stundenabrechnungsbelege nicht vor und werden die geleisteten Stunden auf Anfrage des Verleihers nicht binnen 3 Tagen schriftlich durch den Entleiher bescheinigt, besttigt oder unterzeichnet, erfolgt die Abrechnung gem der vereinbarten Arbeitszeit nach 4 des Arbeitnehmerberlassungsvertrags. Liegt der Arbeitnehmerberlassungsvertrag nicht unterschrieben vor, gelten 8 Arbeitsstunden pro Tag als vereinbart. Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnung ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt. Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. V Sonstiges 1) Alle notwendigen Daten werden nach den Bestimmungen des Datenschutzes per EDV erfasst. 2) Auer den hiermit schriftlich festgelegten Vertragsbedingungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden. 3) nderungen und Ergnzungen bedrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mndliche Vereinbarung aufgehoben werden. 4) Ist eine Bestimmung des Vertrags unwirksam, berhrt dies den brigen Inhalt des Vertrags nicht. Als Gerichtsstand wird der Firmensitz des Verleihers vereinbart. LAN = Leiharbeitnehmer      Arbeitnehmerberlassungsvertrag %&M%&kl'(   z { U V 0 1 I l +,fgBC^_kl   j@AstCJNHCJ CJNHaJCJaJ 5CJaJCJaJ5CJW#$%&M99U  H^` H^` HW^`W$ HW^`Wa$<m  I l tM/-j;<>  p#H H^` H^`t$:;<=?@BCEFHIJijknCJ CJ mHnHu 5CJ aJ 5CJaJjCJUmHnHu jUCJaJCJaJCJaJ>?ABDEGHJklmn  p#H$a$ ,1h. A!n"n#n$7% 6 001h. A!n"n#$7% P 7/ 01h. A!n"n#$7% F."X7sDo;!'TAJFIFC    #%$""!&+7/&)4)!"0A149;>>>%.DIC;C  ;("(;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;;" }!1AQa"q2#BR$3br %&'()*456789:CDEFGHIJSTUVWXYZcdefghijstuvwxyz w!1AQaq"2B #3Rbr $4%&'()*56789:CDEFGHIJSTUVWXYZcdefghijstuvwxyz ?-8td,~'\ܟ]Oו7oiLN0qsU+ȔS<._h?2>)?? p'5=~xaI"AҴ?t?LN>X8_VhhNV48N\,??@uURM4S)q~?ko\gW][$-Ov?K L_-S|9߿/-?i½b*?4?G<^_?-4ZrH`kᎿQ~gis4~|>NwD?Ə[]k_/ Əf?  ?Z?y|c]i4w]kk? X^)e]X4KdAxv s@'-m5x- *H0CgzG <c[}'6>^K kC=-n_A3@ko<0k_⟿/t[}h ~53(9{EK4O|txo)? 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